Zusammenfassung vom Anwaltsbüro W2K zum Erörterungstermin Bundesfachplanung Ultranet Abschnitt D 3-4.09.19 in Limburg

In der Erörterung zur Bundesfachplanung haben sich die folgenden Eckpunkte für die Beurteilung des von der Fa. Amprion verfolgten Vorhabens ergeben:

1. Da die Umschaltfunktion (Wechsel vom Gleichstrom- auf Wechselstrombetrieb) im Bundesbedarfsplan nicht vorgesehen ist,  handelt es sich bei dem Vorhaben in seiner jetzt vorgesehenen Ausgestaltung nicht um das Vorhaben Nr. 2 des Bundesbedarfsplans.

2. Aus dem Umstand, dass das Vorhaben Nr. 2 des Bundesbedarfsplans nicht mit einem „E“ gekennzeichnet ist, kann nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber keinen Gebrauch von der besonderen, in § 2 Abs. 5 BBPIG vorgesehenen Möglichkeit gemacht hat, eine zwingende Pflicht zur Erdverkabelung vorzusehen. Der Verzicht auf eine ausdrückliche Normierung einer besonderen Pflicht zur Erdverkabelung ist jedoch kein Verbot einer Erdverkabelung. Von dem Verzicht auf die Normierung einer besonderen Verkabelungspflicht unberührt bleibt insbesondere das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot, aus dem sich die Zulassung des Vorhabens als Erdkabel, auch über Teilstrecken, ergeben kann.

3. Die Bundesnetzagentur besitzt einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist insbesondere nicht darauf beschränkt, nur Trassenkorridore zu prüfen, die sich als gegenüber der Bestandstrasse objektiv vorzugswürdig aufdrängen. Sie darf auch Trassenkorridore prüfen, die weder von der Vorhabenträgerin noch von einem anderen Beteiligten vorgeschlagen worden sind. Die Bundesnetzagentur kann in der Bundesfachplanung jeden Trassenkorridor festlegen, der die nachfolgende Planfeststellung nicht ausschließt und Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung ist.

4. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, eine „echte“ – im Sinn einer belastbaren Alternativenprüfung durchzufuhren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus UVPG, NABEG und aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.

5. Das NOVA-Prinzip ist kein Projektziel. Es handelt sich, wie etwa das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG, um ein Optimierungsgebot, das der Abwägung zugänglich ist. Aus diesem Grund scheiden alternative Trassenkorridore nicht bereits deshalb aus, weil sie die Bestandstrasse verlassen.

6. Im Verlauf der Erörterung hat die Vorhabenträgerin eingeräumt, dass einer der beiden Stromkreise erst in dem Zeitraum ab 2008 für einen 380-kV-Netzbetrieb ertüchtigt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ertüchtigung planfeststellungspflichtig gewesen ist.

7. Die linksrheinische Alternative wird von der BNetzA bereits deshalb abgelehnt, weil ein Neubau in Waldbereichen Umweltbelange immer deutlich stärker beschneide als eine Leitungsführung auf der Bestandstrasse. Diese Begründung ist nicht hinreichend. Die BNetzA hat sowohl die Betroffenheit des Schutzgutes Mensch als auch die naturschutzfachlichen Belange sowohl für linksrheinische als auch für rechtsrheinische Alternativen zu erheben, darzustellen und zu gewichten. Eine hierauf aufbauende fachliche Gegenüberstellung von linksrheinischen und rechtsrheinischen Alternativen ist bislang nicht erfolgt.

8. Die Kommunen haben bei der BNetzA förmlich beantragt, festzustellen und ihnen mitzuteilen, wie viele Menschen in einem Korridor von 400 Metern um das geplante Leitungsbündel von elektromagnetischen Feldern mehr als unerheblich belastet sein werden.

9. Da Vorhabenträgerin und BNetzA zu Unrecht meinen, es bestehe ein gesetzliches ,Erdverkabelungsverbot“, lehnen sie von vornherein die Prüfung jeder Alternative kategorisch ab, die eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung vorsieht.

10. Da die kleinräumigen Verschwenkungsvorschläge aus Hünstetten, Eppstein und Idstein bereits innerhalb der Vorschlagstrasse liegen bzw. insoweit der Trassenkorridor nur unerheblich erweitert werden muss, geht die Vorhabenträgerin davon aus, diese Alternativen in das Planfeststellungsverfahren „mitnehmen“ zu können.

11. Die weiteren in den Einwendungsschriftsätzen vorgestellten Verschwenkungsvorschläge aus Niedernhausen und Hofheim werden von der Vorhabenträgerin durchgehend abgelehnt

12. Alternativen, für die die Vorhabenträgerin meint, eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten nicht ausschließen zu können, werden von ihr nicht weiter untersucht, sondern verworfen. Insoweit drängt die BNetzA, die konkreten Erhaltungsziele des jeweils betroffenen FFH-Gebiets herauszuarbeiten und zu untersuchen, ob diese im konkreten Einzelfall tatsächlich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus verlangen die Kommunen, auch das Bestehen einer Ausnahmelage zu prüfen.

13. Für die kürzlich eingebrachten Alternativen „Idstein 3″, „Alternativtrasse A3 im Freileitungsausbau“, „Niedernhausen D3″ sowie „Hofheim-Wildsachsen Konglomerat 3″ wird von der BNetzA eine kurzfristige Prüfung durch die Vorhabenträgerin angekündigt. Die Kommunen haben beantragt, ihnen die Prüfberichte unverzüglich zur Verfügung zu stellen.