Ultranet, das Verfahren
BBPlG Bundesbedarfsplanungsgesetz, Vorhaben 2 Ultranet
Ultranet die ± 380 kV (760kV) Gleichstromleitung von Osterrath nach Philippsburg mit einer Länge von 340 km
5 Abschnitte A-E
geplante Inbetriebnahme 2021 (2025)
Durchführende Unternehmen Amprion und TransnetBW
Links:
Bundesnetzagentur
Wikipedia
Die fünf Schritte zum Bau einer neuen Leitung
1. Szenariorahmen
Die Netzbetreiber reichen ihre Bedarfe, dies ist ein Einschätzung der privaten Wirtschaft wie sich die deutsche Energiewirtschaft voraussichtlich entwickelt. Die Bundesnetzagentur genehmigt den Rahmen des Szenarios.
2. Netzentwicklungspläne und Umweltbericht
Aus den vorgegebenen Rahmen, der von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde erstellen die Netzbetreiber (vier) einen Netzentwicklungsplan (NEP). Grundlage für den Netzentwicklungsplan ist das NOVA Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau). In diesen Stadium wird der Trassenverlauf noch nicht definiert, sondern nur die Anfangs- und Endpunkte.
In diesem Stadium sollen bereits die Auswirkungen an der Umwelt berücksichtigt werden.
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die sogenannte SUP Strategischen Umweltprüfung vor. In der SUP untersucht die Bundesnetzagentur die voraussichtlichen Folgen für Mensch und Natur. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht zusammengefasst. Der Umweltbericht und der Netzentwicklungsplan werden konsultiert. Das Ergebnis dieser Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans und des Offshore-Netzentwicklungsplans.
3. Bundesbedarfsplanung
Der Gesetzgeber schreibt im Bundesbedarfsplan die erforderlichen Maßnahmen verbindlich fest. Der Bundesbedarfsplan, soll die nachfolgenden Verwaltungsverfahren beschleunigen. Der Bundesbedarfsplan enthält Anfangs- und Endpunkte der notwendigen Leitungen, aber keine konkreten Trassenverläufe. Das Bundesbedarfsplanungsgesetz wird vom Bundestag beschlossen.
4. Bundesfachplanung
Die Netzbetreiber konkretisieren ihre Planung und schlagen einen Trassenkorridor vor. Einen 1000 Meter breiten Streifen. In seinem Antrag muss er zudem auch mögliche Alternativen darlegen. Bei der Auswahl des Korridors spielen nicht nur technische und wirtschaftliche Aspekte eine Rolle – es müssen auch die Belange der Menschen in der Region, der Naturschutz und das Landschaftsbild berücksichtigt werden.
Für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplanes, die nur ein einzelnes Bundesland betreffen, ist eine Landesbehörde zuständig. Sie führt in den meisten Fällen ein Raumordnungsverfahren durch, um über den Antrag zu entscheiden. Die Verantwortung für Höchstspannungsleitungen, die durch mehrere Bundesländer oder ins Ausland führen sollen, liegt dagegen grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur. Das Verfahren nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), die Bundesfachplanung.
Der wesentliche Unterschied zum Raumordnungsverfahren besteht darin, dass der am Ende des Bundesfachplanungsverfahrens festgelegte Trassenkorridor für das darauf folgende Planfeststellungsverfahren verbindlich ist.
Erste Aufgabe der Bundesnetzagentur in der Bundesfachplanung ist das Ausrichten einer öffentlichen Antragskonferenz. Hierzu lädt sie Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange ein. Darüber hinaus darf jeder interessierte Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zur Umwelt- und Raumverträglichkeit des Vorzugskorridors und dessen Alternativen gesammelt. Im Austausch mit den Behörden, Vereinigungen und der Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden. Im Ergebnis legt die Bundesnetzagentur nach der Antragskonferenz im Untersuchungsrahmen fest, welche Unterlagen und Gutachten der Übertragungsnetzbetreiber noch vorlegen muss. Beantragen die Übertragungsnetzbetreiber die Bundesfachplanung nicht für ein komplettes Vorhaben, sondern nur für einzelne Abschnitte des geplanten Korridors, findet für jeden Abschnitt eine öffentliche Antragskonferenz statt.
Raumverträglichkeitsstudie:
Innerhalb der Bundesfachplanung sowie eines Raumordnungsverfahrens ist zu überprüfen, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen unter den Aspekten der Raumordnung aufeinander abgestimmt bzw. durchgeführt werden können. (Raumverträglichkeitsprüfung oder auch Raumverträglichkeitsuntersuchung RVS genannt). Die Raumverträglichkeitsstudie (RVS) und die Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist ein wesentlicher Bestandteil der § 8 NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz). Eine wichtige Grundlage für diese Prüfung sind Raumordnungspläne, wie zum Beispiel Landes- und Regionalpläne. In der Raumverträglichkeitsstudie ist eine nachvollziehbare Methodik anzuwenden, um ihre umfangreichen Inhalte verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dazu hat die Bundesnetzagentur ein Methodenpapier erstellt, welches die einzelnen Arbeitsschritte der Raumverträglichkeitsstudie standardisiert. Dieses Methodenpapier soll auf Basis von Anregungen aus der Fachöffentlichkeit regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Strategische Umweltprüfung:
Im Rahmen der Bundesfachplanung gibt es eine erneute Strategische Umweltprüfung. Sie ist unabhängig von der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen des Bundesbedarfsplans. Da nun ein konkreter Trassenkorridor betrachtet wird, können die Umweltauswirkungen erstmals detailliert für den betroffenen Raum untersucht werden.
Umweltbericht für jedes Vorhaben:
Das Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung – den vorhabenbezogenen Umweltbericht – legt die Bundesnetzagentur zusammen mit den kompletten Antragsunterlagen öffentlich aus. Hierzu kann jeder Stellung nehmen. Die Bundesnetzagentur prüft alle eingehenden Stellungnahmen und erörtert sie bei einer Veranstaltung mit den Einwendern, Behörden, Vereinigungen und dem Vorhabenträger.
Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Bundesnetzagentur für einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Ziel ist ein technisch und ökonomisch sinnvoller Korridor, mit dem gleichzeitig die negativen Folgen für Mensch und Umwelt so gering wie möglich bleiben. Die in der Bundesfachplanung festgelegten Trassenkorridore sind verbindlich für die anschließende Planfeststellung und werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen.
5. Planfeststellung:
Festlegen der exakten Leitungsverläufe in der Planfeststellung. Der Planfeststellungsbeschluss legt wie eine Baugenehmigung alle wichtigen Details der zukünftigen Höchstspannungsleitung fest. Dazu gehören der genaue Verlauf der Trasse und die zu verwendende Übertragungstechnik. Grundlage der Planfeststellung sind das Raumordnungsverfahren oder die Bundesfachplanung aus Schritt vier.
Start Planfeststellungsverfahren beginnt mit einem Antrag des Übertragungsnetzbetreibers. Nach Eingang des vollständigen Antrags führen die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesbehörde eine Antragskonferenz mit den Trägern öffentlicher Belange sowie den Vereinigungen und Verbänden durch.
Die entsprechende Behörde prüft die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Prüfung ist sehr viel konkreter als bei der Bundesfachplanung, da nun detaillierte Informationen zur geplanten Leitung vorliegen. Unter anderem sind jetzt genaue Maststandorte und Wege, auf denen später Baufahrzeuge fahren können, bekannt.
Jedermann kann den Antrag mit allen Plänen und Unterlagen zu den Umweltauswirkungen einsehen und sich dazu äußern. Die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesbehörde erörtern zusammen mit dem Übertragungsnetzbetreiber die eingegangenen Stellungnahmen mit den Einwendern, bevor die Entscheidung über das Vorhaben getroffen wird. Damit wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit in allen entscheidenden Verfahrensschritten informiert und aktiv eingebunden ist. Am Ende dieses letzten Verfahrensschrittes steht schließlich der Planfeststellungsbeschluss.
Wer ist zuständig:
Grundsätzlich liegen die Planfeststellungsverfahren in der Kompetenz der jeweils betroffenen Bundesländer. Für Vorhaben, die als grenzüberschreitend oder länder übergreifend gekennzeichnet sind, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates diese Aufgabe aber an die Bundesnetzagentur übertragen.
gesetzliche Grundlagen:
BBPlG – Gesetz über den Bundesbedarfsplan
Legt die Projekte fest, welche den zuverlässigen Netzbetrieb sicherstellen
BImSchG – Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz von Mensch und Tier, Umwelt und Sachgüter
besondere Relevanz:
26. BImSchV Bundes-Immissionsschutzgesetzes Link
EnLAG – Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen
Grundlage für den beschleunigten Netzausbau Link
EnWG – Energiewirtschaftsgesetz
NABEG – Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Quelle: www.netzausbau.de